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Urteil Durchgriffshaftung des Geschäftsführers für Baugeld
Schlagworte
Durchgriffshaftung des Geschäftsführers für Baugeld; Bauforderung
Leitsätze
a) Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt.
b) Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.
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