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Urteil Duldungspflicht für einzelne Modernisierungsmaßnahmen


Schlagworte

Duldungspflicht für einzelne Modernisierungsmaßnahmen; Doppelfenster; Grundrissveränderung; Verfliesung; Handtuchheizkörper; Fliesenspiegel; Einhebelmischbatterie; Tiefspül-WC

Leitsätze

Folgende Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter zu dulden:

1. Austausch eines einfachverglasten Holzfensters gegen ein Kunststoffisolierglasfenster mit einem K-Wert von 1,1 im Bereich der Speisekammer/des Bades;

2. Modernisierung und Grundrissveränderung des Badezimmers durch

a) Vergrößerung des Duschbades unter Hinzunahme eines Teils der Abstellkammer und der Küche,

b) Verlegung der Kalt- und Warmwasserleitungen im Bad hinter einer Vorsatzschale,

c) Verfliesung der Wände bis zu 2 m sowie Tapezierung der Wände oberhalb von 2 m und der Decke mit Raufasertapete,

d) Verlegung neuer Kupferrohre, Installation eines Handtuchheizkörpers, Einbau eines Badezimmerheizkörpers, Installation eines Keramikwaschtisches und einer Acryleinbaubadewanne - jeweils nebst Einhebelmischbatterie - sowie eines Tiefspül- WC aus Keramik;

3. Erstellung eines Fliesenspiegels in der Küche mit einer Höhe von 60 cm und einer Länge von 300 cm.

(Leitsätze der Redaktion)

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