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Urteil Duldungspflicht für eine Modernisierungsmaßnahme „als Instandsetzungsmaßnahme”


Schlagworte

Duldungspflicht für eine Modernisierungsmaßnahme „als Instandsetzungsmaßnahme”

Leitsätze

1. Der Mieter muss nach bisheriger Rechtslage eine Modernisierungsmaßnahme nicht dulden, wenn die Mieterhöhung nach seinem Einkommen eine unzumutbare Härte darstellen würde.

2. Dabei sind weder eine Mietbürgschaft noch Einkünfte aus Untervermietung zu berücksichtigen.

3. Auch bei einer Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung nach der EnEV kann sich der Mieter auf finanzielle Härte berufen.

4. Eine Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen kann dann angenommen werden, wenn sie „als Instandsetzungsmaßnahmen" ohne Mieterhöhungsmöglichkeit mit der Klage geltend gemacht werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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