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Urteil Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks in der Terminsbestimmung


Schlagworte

Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks in der Terminsbestimmung; Zwangsversteigerung; ordnungsgemäße Bekanntmachung von Versteigerungsobjekten in Veröffentlichungsmedien; örtliche Lage der Immobilie; unzureichende Gemarkungsangabe

Leitsätze

Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.

Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.

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