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Urteil Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Schlagworte
Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft; Eintragungen der Wohnungseigentümer im Grundbuch; postalische Anschrift; Grundbuchstellen des Stammgrundbuches; Bezeichnung der Wohnungseigentumsrechte; Eintragung einer Sicherungshypothek; Katasterbezeichnung
Leitsatz
Die gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG erforderliche Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks kann auch für Eintragungen im Grundbuch entweder durch Angabe der postalischen Anschrift oder der Grundbuchstelle des Stammgrundstücks oder der Wohnungseigentumsrechte erfolgen.
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