Urteil Betriebskostenabrechnung bei Mischobjekten mit Wohn- und Gewerberaum
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung bei Mischobjekten mit Wohn- und Gewerberaum; Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einer Abrechnungseinheit; Vorwegabzug für Gewerberaum; Darlegungs- und Beweislast für Heizkosten bei Funkablesung
Leitsätze
1. Sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegen stehen, ist auch der Vermieter von Mischobjekten mit Wohn- und Gewerberaum bei der Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten regelmäßig berechtigt, mehrere von ihm verwaltete und zusammenhängende Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies gilt auch dann, wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung besteht.
2. Ist der - wegen deutlicher Mehrbelastung der Wohnungsmieter - notwendige Vorwegabzug für die Gewerberäume (hier: Altenheim) unterblieben, ist die Betriebskostenabrechnung für das Mischobjekt materiell unwirksam.
3. Bestreitet der Wohnungsmieter die über Funk abgelesenen Verbrauchswerte für Heiz- und Warmwasserkosten, hat der Vermieter die Richtigkeit darzulegen und zu beweisen.
(Leitsätze der Redaktion)
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