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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Zusammenfassung der Heiz- und Warmwasserkosten bei Vereinbarung eines „Heizkostenvorschusses“
Leitsatz
Die Heizkostenabrechnung ist trotz Zusammenfassung der Heiz- und Warmwasserkosten in einem einheitlichen Betrag formell wirksam, wenn die Mietvertragsparteien einen „Heizkostenvorschuss" ohne Aufschlüsselung nach Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart haben.
(Leitsatz der Redaktion)
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