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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Korrektur eines offensichtlichen versehentlich ausgewiesenen Guthabens des Mieters nach Ablauf der Ausschlussfrist
Leitsatz
Bei einem offensichtlichen Versehen (hier: Ansatz der Heizkosten mit 0,00 € statt rechnerisch richtiger 1.474,57 € in der Betriebskostenabrechnung) kann der Vermieter auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Abrechnung hinsichtlich des infolge des offensichtlichen Fehlers ausgewiesenen Guthabens des Mieters korrigieren.
(Leitsatz der Redaktion)
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