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Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Abrechnungsmaßstab bei Leerstand; Personenzahl
Leitsatz
Bei Leerstand einzelner Wohnungen, für die im Mietvertrag eine Abrechnung nach Personen vereinbart ist, kann es insbesondere für Kosten, deren Höhe nicht von der Anzahl der im Abrechnungsobjekt wohnenden Personen abhängt, in Betracht kommen, auch für die Zeiten des Leerstandes eine fiktive Person anzusetzen.
(Leitsatz der Redaktion)
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