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Urteil Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens


Schlagworte

Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens; Eigentumsprätendent als Beteiligter; Form für Anmeldung des Rechts; Auswahl der Zwangsverwaltung

Leitsätze

1. Der Eigentumsprätendent wird zwar bereits durch formlose Anmeldung seiner Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren Verfahrensbeteiligter, kann aber sein Eigentum erst durch entsprechende Klagen geltend machen.

2. Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

(Leitsatz zu 1. von der Redaktion)

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