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Urteil Berufliche Rehabilitierung


Schlagworte

Berufliche Rehabilitierung; Verfolgungszeit; höherwertiger Beruf; langjährige Berufserfahrung

Leitsätze

1. Die Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes knüpfen - auch bei der Festlegung des Endes der Verfolgungszeit - an die berufliche Tätigkeit an, die vom Verfolgten zum Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgung ausgeübt wurde.

2. Das Tatbestandsmerkmal der „langjährigen Berufserfahrung" setzt voraus, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vorgeschriebene Ausbildung zu vermitteln. In der Regel ist davon auszugehen, dass dafür eine Zeitraum erforderlich ist, welcher der doppelten Regelausbildungszeit bzw. der doppelten Regelstudienzeit entspricht.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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