Urteil Berliner Mietspiegel als qualifizierter Mietspiegel
Schlagworte
Berliner Mietspiegel als qualifizierter Mietspiegel; Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen und Angabe der Mietspiegelwerte; bei Bruttomiete zusätzliche Angabe des Betriebskostenanteils
Leitsätze
1. Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen, hat er zusätzlich die Werte eines qualifizierten Mietspiegels (hier: Berliner Mietspiegel 2011) mitzuteilen.
2. Bei einer Bruttomiete ist dazu auch der Betriebskostenanteil anzugeben; anderenfalls ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
3. Die zusätzliche Mitteilungspflicht der Mietspiegelwerte entfällt nicht deshalb, weil der Vermieter den Mietspiegel nicht für qualifiziert hält, da er eine deutlich bessere Wohnlage als „gut" nicht vorsieht.
(Leitsätze der Redaktion)
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