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Urteil Bereicherung wegen Zweckverfehlung
Schlagworte
Bereicherung wegen Zweckverfehlung; Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs durch Erbeinsetzung; Vorversterben
Leitsatz
Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.
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