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Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Leistungsausschluss; Opferrente

Leitsatz

Der generelle Leistungsausschluss für eine sog. Opferrente gem. § 17 a Abs. 7 StrRehaG wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gilt auch für die nachträgliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für die Zukunft.

(Leitsatz der Redaktion)

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