Urteil Ausschlussfrist
Schlagworte
Ausschlussfrist; JCC als fiktiver Rechtsnachfolger des Verfolgten; Nachsichtgewährung
Leitsätze
1. Die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Mit dem Wiedergutmachungsgebot schweren NS-verfolgungsbedingten Unrechts sowie mit Art. 14 GG ist es vereinbar, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG die JCC als Rechtsnachfolgerin von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz gilt, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht oder nicht vor Ablauf der Anmeldefrist angemeldet werden.
3. Die Anmeldefrist des § 30 a VermG ist eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässt.
4. Nur ausnahmsweise ist eine Nachsichtgewährung möglich, wenn die Fristversäumung infolge höherer Gewalt eingetreten ist und die Anmeldung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses vorgenommen wurde oder die mit der Fristversäumung verbundenen Rechtsfolgen wegen der Umstände des Einzelfalls eine besondere, durch den Zweck der Frist nicht zu rechtfertigende Härte für den Berechtigten bedeutet.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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