Urteil Ausgleichsleistungsausschluss
Schlagworte
Ausgleichsleistungsausschluss; besatzungsrechtliche Grundlage; Ausschließungsgrund; entschädigungslose Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Vorschubleistung; unmittelbar Geschädigter; Berechtigter; Bodenreform; Erbeserbe; Rechtsnachfolger
Leitsatz
In die Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems ausgeschlossen ist, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war (Bestätigung der Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 -, ZOV 2006, 184).
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