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Urteil Ausgleichsanspruch auf Geldersatz anstelle nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen wegen Umbaus durch Vermieter


Schlagworte

Ausgleichsanspruch auf Geldersatz anstelle nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen wegen Umbaus durch Vermieter; nutzlose Schönheitsreparaturen; ergänzende Vertragsauslegung

Leitsatz

Dem Vermieter steht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Geldersatz für die vom Mieter geschuldeten, aber wegen geplanten Objektumbaus durch den Vermieter nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen zu, der den Betrag umfasst, den der Mieter hätte aufwenden müssen, wenn er seiner Vertragspflicht nachgekommen wäre (Anschluss an BGHZ 92, 363; BGH, GE 2002, 1054; BGH, GE 2005, 51). Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Umbaumaßnahmen wegen Veräußerung des Objekts tatsächlich nicht durchführt. Die Zahlungspflicht des Mieters beschränkt sich nur dann auf die geringeren Kosten für Eigenleistungen des Mieters und Materialkosten, wenn er auch erfüllungsbereit gewesen wäre.

(Leitsatz der Redaktion)

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