Urteil Ankaufsrecht des öffentlichen Nutzers nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
Schlagworte
Ankaufsrecht des öffentlichen Nutzers nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz; begrünter privater Hinterhof; „Hirschhof”; Überwiegen der öffentlichen Nutzung
Leitsätze
Das Gericht darf die in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Es muss die Zeugen aber selbst vernehmen, wenn eine Partei das beantragt.
a) Die Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs kann eine Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe sein, wenn die zuständigen staatlichen Stellen vor dem 3. Oktober 1990 die Sachherrschaft über den begrünten Teil eines solchen Hinterhofs ausgeübt und diesen für einen Außenstehenden erkennbar dem öffentlichen Verkehr geöffnet haben, dieser tatsächlich als solcher wahrgenommen worden ist und dieser Zustand heute noch besteht.
b) Ein Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers besteht bei einer öffentlichen Nutzung in einem privaten Hinterhof in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG nur, wenn die öffentliche Nutzung die private am 3. Oktober 1990 überwog und nach wie vor überwiegt.
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