Urteil Amtshaftungsanspruch
Schlagworte
Amtshaftungsanspruch; Darlegungslast hinsichtlich einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Pflicht des Eigentümers zur Veranlassung der Abberufung des gesetzlichen Vertreters gem. § 11 b Abs. 3 VermG
Leitsatz
Der auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten klagende Anspruchsteller muss darlegen, dass er keine Möglichkeit hat, anderweitig Ersatz zu verlangen. Insoweit kann es zu seinen Lasten gehen, dass er den Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat verjähren lassen, weil er nicht die Abberufung des gem. § 11 b VermG bestellten gesetzlichen Vertreters veranlasst hat.
(Leitsatz der Redaktion)
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