Urteil Allgemein anerkannte Regeln der Technik für Handwerk
Schlagworte
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für Handwerk; notwendige Wangenstärke bei Holztreppen; Sicherheitsnachweis im Einzelfall; Mindeststärke von Bauteilen; Standsicherheit
Leitsätze
1. Allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke (hier: Holztreppen) können vorsehen, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorgelegt werden muss.
2. Dass nach dem Vertrag mit einer vorgesehenen Wangenstärke von 40 mm für die Holztreppe vom Mindeststandard abgewichen werden sollte, schließt die Annahme eines Sachmangels nicht aus, wenn der nicht sachkundige Besteller auf die Bedeutung dieser Abweichung nicht hingewiesen wurde.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
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