Urteil Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen
Schlagworte
Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen; Zweitantrag; sachfremde Zwecke; grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Rechtsfolgen der Heimeinweisung
Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG ist ein zweiter Rehabilitierungsantrag zulässig, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach der aktuellen Fassung des Gesetzes Erfolg gehabt hätte. An die Darlegungspflicht des Antragstellers sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
2. Ein zweiter Antrag kann nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG auch dann zulässig sein, wenn das Rehabilitierungsgericht bei seiner ersten Entscheidung offensichtlich eine unzureichende Sachentscheidung getroffen hat.
3. Lagen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Heimeinweisung des Betroffenen nicht vor, so beruhte die Einweisungsanordnung auf sachfremden Erwägungen.
4. Zum Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen den Rechtsfolgen der Anordnung einer Heimeinweisung und ihrem Anlass.
(Leitsätze der Redaktion)
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