« zurück zur Suche

Urteil Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen


Schlagworte

Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen; Zweitantrag; sachfremde Zwecke; grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Rechtsfolgen der Heimeinweisung

Leitsätze

1. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG ist ein zweiter Rehabilitierungsantrag zulässig, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach der aktuellen Fassung des Gesetzes Erfolg gehabt hätte. An die Darlegungspflicht des Antragstellers sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.

2. Ein zweiter Antrag kann nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG auch dann zulässig sein, wenn das Rehabilitierungsgericht bei seiner ersten Entscheidung offensichtlich eine unzureichende Sachentscheidung getroffen hat.

3. Lagen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Heimeinweisung des Betroffenen nicht vor, so beruhte die Einweisungsanordnung auf sachfremden Erwägungen.

4. Zum Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen den Rechtsfolgen der Anordnung einer Heimeinweisung und ihrem Anlass.

(Leitsätze der Redaktion)

Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.

Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?

Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.

nur 5,- € / Monat

Sie kaufen

DoReMi-Zugang bis zum 31.12.2024 (7 Monate)
  • Den aktuellen (Rest-)Monat schenken wir Ihnen.
  • Anschließende automatische Verlängerung um 12 Monate.
  • Kündigung (mit Rückerstattung) 1 Monat zum Quartalsende.
35,- €
(inkl. MwSt.)

Haben Sie bereits ein Konto? Jetzt anmelden

Rechnungs- & Login-Daten
Zahlungsdaten SEPA-Lastschrift

Zusammenfassung

Sie kaufen unbegrenzten Zugang zur DoReMi mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2024 zum Preis von
35,- € inkl. 7% MwSt. (= 2,29 €).

Im Anschluss an die Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um 12 Monate zum Preis von 60,- € (inkl. MwSt.).

Eine Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich.