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  1. 65 S 170/18 - Keine Minderung bei vorübergehender erhöhter Lärmbelastung im Rahmen der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen, fehlende Beschaffenheitsvereinbarung, Haftung für allgemeines Lebensrisiko
    Urteil: ...Rechtsprechung der ZK 67 des Landgerichts Berlin (GE...
    LG Berlin
    23.01.2019
  2. 3 Wx 340/99 - Verwirkung; Unterlassungsanspruch; zweckwidrige Nutzung
    Leitsatz: Ein Zeitraum von knapp sechs Jahren seit der Möglichkeit, die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung von Keller-/Hobbyräumen zu Wohnzwecken geltend zu machen, reicht zur Annahme einer Verwirkung jedenfalls nicht aus, solange der Nutzer keinerlei Umstände vorgebracht hat, die darauf schließen lassen, daß und auf welche Weise er sich - etwa in Form von Vermögensdispositionen oder wirtschaftlichen Investitionen - darauf eingerichtet hat, von Ansprüchen auf Unterlassung dieser Nutzung verschont zu werden bzw. zu bleiben.
    OLG Düsseldorf
    09.02.2000
  3. 8 U 1006/20 - Mietminderungen bei Lärm, Schmutz und Erschütterungen durch benachbarte Großbaustelle
    Leitsatz: 1. Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglich vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherren nach § 906 BGB ankommt (Abgrenzung zum Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18). (Amtlicher Leitsatz) 2. Der Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH ist zu folgen, wonach die einseitige Erwartung des Mieters, das Mietobjekt werde auch in Zukunft von Baulärm frei sein, nicht ausreicht, um eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. 3. Der Senat hält es dagegen für bedenklich, wenn der VIII. Senat des BGH eine ergänzende Vertragsauslegung vornimmt, wonach vom Vermieter entschädigungslos hinzunehmende Immissionen nach § 906 BGB keinen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellen. 4. Bei einer Beeinträchtigung eines Massagesalons durch Lärm, Schmutz und Erschütterungen durch den unmittelbar angrenzenden Abriss und Neubau ist eine durchgängige Mietminderung von 20 % berechtigt. (Leitsätze zu 2 bis 4 von der Redaktion)
    KG
    17.09.2020
  4. V ZR 27/14 - Erbbaurechtsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft, Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung von durch Gemeinden, Grunderwerb durch Ersitzen
    Leitsatz: Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen. Der Erwerb durch Ersitzung trägt seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.
    BGH
    22.01.2016
  5. V ZB 24/01 - Kein Übergang des Stimmrechtes auf Nießbraucher
    Leitsatz: a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.
    BGH
    07.03.2002
  6. VIII ZR 31/18 - Keine Mietminderung wegen nachbarlichen Baulärms bei Hinnahmeverpflichtung des Vermieters ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit
    Leitsatz: a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, GE 2015, 849 = BGHZ 205, 177 Rn. 35, 39 ff. m.w.N.). b) Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Argumentation bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baustellenlärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters (hier: hinsichtlich eines Fortbestands der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen „Umweltbedingungen“ der Wohnung) bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO. Rn. 20 f.; vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, GE 2013, 261 = NJW 2013, 680 Rn. 10; vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, GE 2009, 1426 = WuM 2009, 659 Rn. 14). c) Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt der vorgenannten Geräusch- und Schmutzimmissionen geltend, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nicht nach den im Bereich des § 906 BGB bestehenden Regelungen, sondern nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und insbesondere nach der dort grundsätzlich geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 1. März 2000 - XII ZR 272/97, NJW 2000, 2344 unter II 2a m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - XII ZR 188/92, GE 1994, 1112 = BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04, GE 2006, 319 = NJW 2006, 1061 Rn. 3). Demnach hat der Mieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. d) Von den auf dieser Grundlage zu treffenden notwendigen Feststellungen darf der Tatrichter - schon mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes - nicht mit der Begründung absehen, dass Baumaßnahmen, die auf einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) durchgeführt werden, typischerweise mit Immissionen in Form von Lärm und Schmutz einhergingen, die eine Mietminderung rechtfertigten. Vielmehr ist die Frage nach der Art und dem Umfang von Immissionen wegen deren Objektbezogenheit regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalles zu beantworten. e) Beruft sich der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter darauf, Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher nicht zu haben, hat er diejenigen, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Verursacher - und damit dem Verantwortungsbereich des Vermieters - entstammenden Tatsachen, seien sie personen- oder grundstücksbezogen, vorzubringen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die in Anbetracht des bis dahin festgestellten Sachverhalts - auch unter Beachtung der im Verhältnis zum Verursacher geltenden Beweislastverteilung - dazu führen, dass weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche bestehen.
    BGH
    29.04.2020
  7. 2 BvL 37/91 - Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichbehandlungsgebot; Eigentumsgarantie; Vermögensteuer; Steuersatz; Bemessungsgrundlage; Schutz von Ehe und Familie
    Leitsatz: 1. Bestimmt der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so kann eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. 2. Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten. 3. Die Vermögensteuer darf zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt. 4. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens muß der Steuergesetzgeber jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen. 5. Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebietet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet.
    BVerfG
    22.06.1995
  8. 1 U 253/11 - Schadensersatzklage eines Verlegers gegen die vormalige Treuhandanstalt wegen des Verkaufs zweier DDR-Verlage; Eigentum sozialistischer Genossenschaften; Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger; Umwandlungsfolgen; Kulturbund; Rechtsfortdauervermutung; Vertragsannahme mit Zusatz; objektive Unmöglichkeit; Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages; Schadensersatz; vorvertragliche Aufklärungspflicht; culpa in contrahendo; nachvertragliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten; Offenbarungspflicht; Treuepflicht; sittenwidrige Schädigung; Amtspflichtverletzung
    Leitsatz: 1. Der Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG findet dann nicht statt, wenn eine Wirtschaftseinheit nicht wirksam in Volkseigentum überführt worden, sondern noch ein organisationseigener Betrieb gewesen ist. Auf derartige Betriebe ist das Treuhandgesetz nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. 2. Die Tätigkeit der Treuhandanstalt bei der Privatisierung eines früheren volkseigenen Betriebes ist grundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen, so dass gegen sie Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung ausscheiden. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    30.06.2014