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Urteil Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr
Schlagworte
Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr
Leitsätze
1. Das Einreichen neuer ärztlicher Atteste ist für eine Neubewertung der Sachlage i.S.d. § 765a Abs. 4 ZPO (Einstellung der Räumungsvollstreckung) ausreichend (vgl. BVerfG GE 2024, 137).
2. Mehrfache fachärztliche Bescheinigungen, dass akute Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, verpflichten das Vollstreckungsgericht zur weiteren Sachaufklärung, ob bei Zwangsräumung der Wohnung das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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