« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)

  1. 2 U 27/23 - Kündigung bis zur nachträglichen Heilung der Schriftform
    Leitsatz: ...argumentum a fortiori. 2. Die Rechtsprechung...
    OLG Celle
    30.06.2023
  2. V ZB 32/05 - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungeigentümergemeinschaft; Haftung des Wohnungseigentümers; Verwalterrechte; Einzelwirtschaftsplan
    Leitsatz: ...Verpflichtung. 2. Soweit der Verwalter als Organ...
    BGH
    02.06.2005
  3. V ZR 117/23 - Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
    Leitsatz: ...anzustellen. 2. Ein gescheiterter Zustellversuch...
    BGH
    22.02.2024
  4. XII ZR 55/14 - Fehlende Angaben über Vertretungsregelung in Mietvertrag mit Aktiengesellschaft und Schriftformerfordernis; Nachtrag
    Der Fall: ...hielt u. a. deswegen die Schriftform nicht...
    BGH
    22.04.2015
  5. XII ZR 79/17 - Schadensersatzanspruch gegen Mieter ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung nach Beendigung des Mietverhältnisses
    Leitsatz: ...Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz...
    BGH
    27.06.2018
  6. IX ZR 202/07 - Veräußerung des letzten werthaltigen Gegenstands; Einzelvollstreckung; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Anfechtung; Anfechtungsgläubiger; Anfechtungsgegner; Drittschuldner; Einzelgläubigeranfechtung; Zugriffslage; Verrechnungsabrede; Zugriffsobjekt
    Leitsatz: Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten.
    BGH
    23.10.2008
  7. VIII ZR 31/18 - Keine Mietminderung wegen nachbarlichen Baulärms bei Hinnahmeverpflichtung des Vermieters ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit
    Leitsatz: a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, GE 2015, 849 = BGHZ 205, 177 Rn. 35, 39 ff. m.w.N.). b) Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Argumentation bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baustellenlärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters (hier: hinsichtlich eines Fortbestands der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen „Umweltbedingungen“ der Wohnung) bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO. Rn. 20 f.; vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, GE 2013, 261 = NJW 2013, 680 Rn. 10; vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, GE 2009, 1426 = WuM 2009, 659 Rn. 14). c) Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt der vorgenannten Geräusch- und Schmutzimmissionen geltend, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nicht nach den im Bereich des § 906 BGB bestehenden Regelungen, sondern nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und insbesondere nach der dort grundsätzlich geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 1. März 2000 - XII ZR 272/97, NJW 2000, 2344 unter II 2a m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - XII ZR 188/92, GE 1994, 1112 = BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04, GE 2006, 319 = NJW 2006, 1061 Rn. 3). Demnach hat der Mieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. d) Von den auf dieser Grundlage zu treffenden notwendigen Feststellungen darf der Tatrichter - schon mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes - nicht mit der Begründung absehen, dass Baumaßnahmen, die auf einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) durchgeführt werden, typischerweise mit Immissionen in Form von Lärm und Schmutz einhergingen, die eine Mietminderung rechtfertigten. Vielmehr ist die Frage nach der Art und dem Umfang von Immissionen wegen deren Objektbezogenheit regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalles zu beantworten. e) Beruft sich der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter darauf, Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher nicht zu haben, hat er diejenigen, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Verursacher - und damit dem Verantwortungsbereich des Vermieters - entstammenden Tatsachen, seien sie personen- oder grundstücksbezogen, vorzubringen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die in Anbetracht des bis dahin festgestellten Sachverhalts - auch unter Beachtung der im Verhältnis zum Verursacher geltenden Beweislastverteilung - dazu führen, dass weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche bestehen.
    BGH
    29.04.2020