Urteil Gewährleistungsansprüche, Verjährung, fiktive Mängelbeseitigungskosten, Schadensersatz
Schlagworte
Gewährleistungsansprüche, Verjährung, fiktive Mängelbeseitigungskosten, Schadensersatz
Leitsätze
1. Vereinbaren die Parteien eines Immobilienkaufvertrages als Beschaffenheit, „dass die vorhandene Bebauung baurechtlich genehmigt ist“, so muss bei Vertragsschluss die vorhandene Nutzung der Gebäudeteile rechtlich zulässig sein.
2. Damit zusammenhängende Gewährleistungsansprüche sind bauwerksbezogen zu beurteilen und verjähren innerhalb der 5-jährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
3. Trotz der Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) verbleibt es im Kaufrecht bei dem Recht des Käufers, fiktive Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des kleinen Schadensersatzes geltend machen zu können.
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