Urteil Schönheitsreparaturen, Aushandeln einer Individualvereinbarung, unwirksame AGB
Schlagworte
Schönheitsreparaturen, Aushandeln einer Individualvereinbarung, unwirksame AGB
Leitsatz
Wird nur eine spezielle Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen aus einem ansonsten vorgegebenen Formularmietvertrag individuell abgestimmt, gelten die Abreden insgesamt weiter als AGB. Einer formularmäßigen Bestätigungsklausel mit dem Inhalt, die Vertragsbedingung sei im Einzelnen ausgehandelt worden, kommt keine Beweiskraft zu. Dasselbe gilt für unterschriebene Erklärungen gleichen Inhalts und maschinenschriftlich eingefügte Bestimmungen.
(Leitsatz der Redaktion)
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