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  1. VII ZB 67/09 - Nießbrauchspfändung; Verwaltungsanordnung; Ermächtigung zur Besitzverschaffung; Zwangsvollstreckung in Nießbrauch
    Leitsatz: a) Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus. b) Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des Vollstreckungsgerichts ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat.
    BGH
    09.12.2010
  2. B 3 S 468/98 - Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten; einstweilige Anordnung; Meistbegünstigungsgrundsatz; Zwischenstreit; Rechtswegzuständigkeit; Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
    Leitsatz: 1. Verfahren betreffend einstweilige Anordnungen gem. § 123 VwGO werden nicht vom Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG erfaßt und sind deshalb nicht vom Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt. 2. Zum Inhalt der Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 2 AusglLeistG 3. Zur Geltung des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" bei unterbliebenem Zwischenstreit gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG trotz Rüge der Unzuständigkeit des Rechtsweges. 4. Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gem. §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG (im Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 1998 - 8 B 125/96 - VIZ 1999, 152 f. = ZOV 1999, 163 f.).
    OVG Sachsen-Anhalt
    18.11.1999