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65 S 121/16 - Mieterhöhung des Wohnungskäufers vor EigentumsumschreibungLeitsatz: Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, im eigenen Namen vor der Eigentumsumschreibung ein Mieterhöhungsbegehren zu stellen (BGH, GE 2014, 663). Dabei ist es unschädlich, wenn die Mieterhöhung „im Namen des Eigentümers“ geltend gemacht wird. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin02.12.2016
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V ZR 168/08 - Rückauflassung; BucheigentümerLeitsatz: Der Gläubiger aus einem Rückgewährschuldverhältnis kann nach § 346 Abs. 1 BGB von dem als Grundstückseigentümer eingetragenen Schuldner auch dann Rückauflassung verlangen, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu Unrecht eingetragen ist (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGH-Report 2006, 147, 148).BGH05.06.2009
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XI ZR 358/04 - Finanzierter Immobilienkauf; Kreditwiderruf; Schrottimmobilien; Haustürgeschäft; Einwendungsdurchgriff bei RealkreditLeitsatz: Der Darlehensnehmer ist im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie gem. gemäß § 3 Abs. 1 HWiG zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet und kann die finanzierende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begründung verweisen , bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes GeschäftBGH26.09.2006
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V ZR 187/02 - Rechtliches Gehör; übergangenes Vorbringen; Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als RevisionsverfahrenLeitsatz: a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte. b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.BGH18.07.2003
