Urteil Keine Minderung bei vorübergehender erhöhter Lärmbelastung im Rahmen der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen, fehlende Beschaffenheitsvereinbarung, Haftung für allgemeines Lebensrisiko
Schlagworte
Keine Minderung bei vorübergehender erhöhter Lärmbelastung im Rahmen der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen, fehlende Beschaffenheitsvereinbarung, Haftung für allgemeines Lebensrisiko
Leitsätze
1. Vorübergehend erhöhte (Bau-) Lärmbelastungen, die sich deutlich außerhalb der zeitlichen Grenzen des Landes-Immissionschutzgesetzes Berlin bewegen und (lediglich) dazu führen, dass die Fenster tagsüber geschlossen gehalten werden, rechtfertigen - bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung - nicht die Annahme eines zur Mietminderung führenden Mangels der Mietsache.
2. Eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, weil dem Vermieter mit Vertragsschluss nicht die Haftung für jedes allgemeine (Lebens-) Risiko auferlegt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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