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V ZB 209/12 - Löschung eines Nacherbenvermerks; Zustimmung des für den unbekannten Nacherben bestellten Pflegers; Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Nachlass; abstrakt bestimmter NacherbeLeitsatz: 1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. 2. Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann.BGH19.12.2013
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VG 29 K 160.16 - Vermögenszuordnung, Kirchenvermögen, landwirtschaftliche Nutzung, Anwartschaftsrecht, Handlungsunfähigkeit fort- bzw. wieder bestehender juristischer PersonenLeitsatz: .... Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1...VG Berlin18.07.2019
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I ZR 14/14 - Öffentliche Wiedergabe von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Urheberrechtsentgelte, Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen, VertragskündigungLeitsatz: ..., § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet...BGH18.06.2015
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BVerwG 5 C 20.13 - Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter; Entschädigung; entschädigungslose Enteignung; Enteignung; Entziehung eines Binnenschiffs; Grundstück; Grundstücksentschädigung; unbewegliche SacheLeitsatz: ...Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG...BVerwG17.07.2014
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BVerwG 8 C 18.04 - Firmenenteignung; Privatvermögen; FreigabeentscheidungLeitsatz: Besondere Umstände des Einzelfalles können die Annahme rechtfertigen, daß im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetes Privatvermögen auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 nachträglich wieder freigegeben worden ist. Ob eine Freigabeentscheidung der zuständigen Stellen getroffen worden ist, beurteilt sich nach faktischen Kriterien; sie muß in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen sein.BVerwG10.08.2005
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BVerwG 3 B 48.06 - Berufliche Rehabilitierung, Ausschluß der Ausgleichsleistung bei Stasi-TätigkeitLeitsatz: Eine Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung begründet im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit und schließt eine Ausgleichsleistung wegen politischer Verfolgung im Beruf aus. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG07.12.2006
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III ZR 105/93 - Stationierungsschadensersatzansprüche gegen die DDR; Erstattungsfähigkeit von Belegungsschäden durch sowjetische Streitkräfte; Übergang von Verbindlichkeiten der DDR auf BRDLeitsatz: .... Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes...BGH08.12.1994
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BVerwG 8 C 13.06 - Unmöglichkeit; rechtlich; tatsächlich; Rückgabe; Surrogat; Ersatz; Grundstück; Ersatzgrundstück; Landabfindung; Ausgleich; KonnexitätLeitsatz: Der Restitutionsanspruch kann sich auf ein im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zugeteiltes Abfindungsgrundstück erstrecken, das nach § 61 Abs. 2 LwAnpG an die Stelle des geschädigten Grundstücks getreten ist.BVerwG25.04.2007
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OVG 2 S 3.98 - Doppelhäuser in offener Bauweise; Grenzabstand bei geplanter DoppelhaushälfteLeitsatz: 1. Für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung nach der Bauweise (§ 34 Abs. 1 BAUGB) sind die Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO auch hinsichtlich der zulässigen Hausformen als sachverständige Konkretisierung städtebaulich maßgeblicher Planungsgrundsätze für die Auslegung heranzuziehen. 2. Befindet sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks neben mehreren Einzel- und Doppelhäusern sowie beidseitigen Grenzbauten im Hinterland lediglich ein einziger straßenseitiger Grenzbau in halboffener Bauweise, dann hat dieser bei der Frage des Einfügens nach der Bauweise als "Fremdkörper" außer Betracht zu bleiben. 3. Ist im unbeplanten Innenbereich die Eigenart der näheren Umgebung durch die offene Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser) geprägt, dann fügt sich eine Doppelhaushälfte an der Grundstücksgrenze nach der Bauweise nicht ein. Die Genehmigung einer solchen Bebauungsform kommt nicht in Betracht, wenn der Nachbar nicht anbauen will und die Errichtung eines Doppelhauses auch sonst nicht gesichert ist (Baulast; Planreife nach § 33 BauGB für Doppelhausbebauung). In diesem Fall darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grenze gebaut werden; nach Bauordnungsrecht ist eine Abstandfläche einzuhalten (§ 6 Abs. 1 BauO Bln).OVG Berlin08.04.1998
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BVerwG 7 C 60.96 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Abwesenheitspfleger; Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten zu einem privaten NutzungszweckLeitsatz: Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 FGB durch das Staatliche Notariat allein zum Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck stellt in der Regel eine unlautere Machenschaft (Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar.BVerwG29.01.1998
