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Suchergebnis Urteilssuche (151 - 160 von 171)

  1. IX R 96/97 - Abstandszahlung; Dienstbarkeiten; entgeltlicher Verzicht auf dingliche Rechte am Nachbargrundstück
    Leitsatz: Ist der Steuerpflichtige als Grundstückseigentümer Inhaber eines dinglichen Rechts an einem Nachbargrundstück, dessen Bebaubarkeit dadurch eingeschränkt wird, und verzichtet er gegen Entgelt endgültig auf dieses Recht, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
    BFH
    19.12.2000
  2. V ZB 125/05 - Zwangsversteigerung, kontradiktorisches Verfahren
    Leitsatz: Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklären.
    BGH
    25.01.2007
  3. 67 S 180/22 - Bedenken gegen die für die Verfassungskomformität erforderliche „Geeignetheit“ der Mietpreisbremse
    Leitsatz: Die Frage, ob die §§ 556d ff. BGB auch im Zeitraum ab dem 1. Juni 2020 verfassungsgemäß sind, hat grundsätzliche Bedeutung und gebietet gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zulassung der Revision. Der Zulassungsbedürftigkeit steht es nicht entgegen, dass dem Bundesgerichtshof keine Normverwerfungskompetenz zukommt.
    LG Berlin
    15.12.2022
  4. V ZR 152/18 - Ansprüche bei Verstoß gegen nachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts
    Leitsatz: 1. Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO gegeben; das Gericht darf bei dieser Sachlage jedenfalls keine Endentscheidung verkünden, sondern es muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. a) Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand), kann der Nachbar mit dem quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, ist ohne weiteres als Zustandsstörer anzusehen. b) Für den quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch bedarf es keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn; der Zustand des Gebäudes muss nicht konkret „gefahrenträchtig“ sein, wenn das Schutzgesetz dies nicht verlangt (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 22. September 2000 - V ZR 443/99, NZM 2001, 396, 397). 2. Widerspricht ein Gebäude nachbarschützenden Brandschutzvorschriften, kann dessen Eigentümer die von dem Nachbarn beanspruchte Störungsbeseitigung nicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil selbst ein hoher finanzieller Aufwand nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Nachbarn steht.
    BGH
    13.12.2019
  5. V ZB 26/23 - Eintragung der Rechte einer Ritterschaft
    Leitsatz: 1. Die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vermag nicht deren Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO zu begründen.2. a) Ob eine Eintragung (hier: Rechte einer Ritterschaft) inhaltlich unzulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Recht und dem Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat.b) Eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Eintragung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt inhaltlich unzulässig ist; bloße Zweifel an der inhaltlichen Zulässigkeit einer Eintragung reichen nicht aus.
    BGH
    13.02.2025
  6. V ZR 256/16 - Zugesicherte Eigenschaften im Maklerexposé binden Verkäufer, arglistig verschwiegener Mangel, kein Haftungsausschluss für Sachmängel
    Leitsatz: a) Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zu der Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7). b) Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
    BGH
    19.01.2018
  7. III ZR 36/92 - Amtshaftung; Schadensersatzanspruch des Antragstellers wegen rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage
    Leitsatz: Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGHZ 118, 263).
    BGH
    01.07.1993
  8. 63 S 397/08 - Keine Mietminderung für absehbaren Baulärm; Schließung einer innerstädtischen Baulücke
    Leitsatz: Eine Mietminderung für Baulärm scheidet aus, wenn eine Baulücke im innerstädtischen Bereich geschlossen wird. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    17.03.2009
  9. VIII ZR 39/17 - Direktanspruch des JobCenters gegen Vermieter nach irrtümlicher Mietzahlung
    Leitsatz: Hat das JobCenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen.
    BGH
    31.01.2018
  10. 64 S 357/91 - Rechtsmittelschrift; Streitgenossen; Kommunale Wohnungsverwaltung; Mietvertrag; Vertretung; Besitzrecht; Nutzungsentgelt; Erbengemenschaft
    Leitsatz: 1. Wird in einer Rechtsmittelschrift nur einer von mehreren Streitgenossen der Gegenseite genannt und handelt es sich dabei um die im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle stehenden, so ist hierin eine Beschränkung der Anfechtung auf den in der Rechtsmittelschrift Genannten nicht zu sehen. 2. Hat die von den Eigentümern mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragte Kommunale Wohnungsverwaltung den Mietvertrag ohne Hinweis auf die Vertretung geschlossen und ergibt sich diese auch nicht aus den Umständen, so ist der Mietvertrag mit der KWV zustande gekommen. Der Mieter kann sich nach Beendigung der Verwaltung gegenüber dem Eigentümer nicht auf sein Besitzrecht aus dem Mietvertrag mit der KWV berufen. 3. Soweit der Mieter aufgrund des Mietvertrages mit der KWV den Besitz unentgeltlich erlangt hat, z. B. an dem das Haus umgebenden Garten, ist er zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes an den Eigentümer verpflichtet.
    LG Berlin
    17.03.1992