35 O 251/16 - Hundekot auf fremdem Grundstück
Leitsatz: Lässt
ein Tierhalter seine Hunde trotz entgegenstehender Verbotsschilder frei auf
fremden Grundstücken laufen, kann er auf Unterlassung und Ersatz der für die
Beseitigung des Hundekots entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden.
(Leitsatz
der Redaktion)