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Urteil gleitende Nichtigkeit


Schlagworte

gleitende Nichtigkeit; Nichtigkeit; Wesentlichkeitsgrenze; ortsübliche Vergleichsmiete; Wirtschaftsstrafgesetz

Leitsatz

Die sogenannte gleitende Nichtigkeit führt nicht dazu, daß bei jedem Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete dem dadurch zulässig gewordenen Mietzins jeweils noch ein Zuschlag von 20 % hinzuzusetzen ist. Bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters ist die gestiegene ortsübliche Vergleichsmiete vielmehr nur und insoweit zu berücksichtigen, wie sie den bei Vertragsschluß zulässigen und insoweit wirksam vereinbarten Mietzins übersteigt.

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