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Urteil Nachrüstpflicht für Rauchmelder
Schlagworte
Nachrüstpflicht für Rauchmelder, Normadressat, Duldung, Selbstvornahme durch Mieter, Bagatellmaßnahme
Leitsatz
Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung - hier § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) - vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
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