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Urteil Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers


Schlagworte

Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers

Leitsatz

Während der Frostperiode ist eine mindestens halbwöchentliche Kontrolle der Wasserleitungen bei einem Gebäude erforderlich, das zeitweise leer steht.

Der Versicherungsnehmer, der sehenden Auges jegliche Kontrolle im Winter unterlässt, handelt in außergewöhnlichem Maße grob fahrlässig, so dass wie bei bedingtem Vorsatz der Versicherer zur vollständigen Leistungskürzung berechtigt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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