9 U 74/14 - Wohnungseigentumsvertrag, verzögernde Umstände, Annahmefrist
Leitsatz:
1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum
Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages von sieben Wochen kann im Einzelfall
einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB
standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs.
2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder
kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum
Jahreswechsel.
2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange
Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen
Zustandekommen eines Vertrages, welches nicht daran scheitern soll, dass die
Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von
einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen.
Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls
Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen
Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen,
jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.