65 S 148/15 - Außerordentliche fristlose und fristgemäße Kündigung wegen Verschmutzung der Wohnung u. a. durch Exkremente, Kakerlakenbefall, Störung des Hausfriedens durch Geruchsbelästigung
Leitsatz: 1. Die Verschmutzungen der Wohnung - auch durch
menschliche Exkremente -, ebenso wie Unordnung rechtfertigen erst dann eine
Beendigung des Mietverhältnisses, wenn entweder eine Störung des Hausfriedens
vorliegt oder eine substantielle Schädigung der Mietsache oder eine besondere
Gefährdungssituation heraufbeschworen wird.2. Die Gefahr von Kakerlakenbefall ist auch bei
regelmäßiger Reinigung der Wohnung und Einhaltung grundlegender hygienischer
Verhaltensregeln und regelmäßiger Reinigung - insbesondere in Mehrfamilienhäusern
mit Verbindungen durch Installationsstränge bzw. Schächte - nicht auszuschließen
und kann deshalb für sich genommen keinen Kündigungsgrund, auch nicht für eine
fristgemäße Kündigung, darstellen. 3. Erhebliche Geruchsbelästigungen stellen nur
dann einen Kündigungsgrund dar, wenn der Geruch die anderen Mieter des Hauses
erheblich stört. Dass der Geruch nur Mitarbeiter der Hausverwaltung stört, ist
insoweit nicht maßgeblich; maßgeblich für die Bewertung, ob nicht mehr
hinzunehmende Geruchsbelästigungen vorliegen, ist vielmehr die Bewertung durch
durchschnittlich empfindliche Mieter.
(Leitsätze der Redaktion)