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Urteil Keine Aufrechnung von nicht aus Mietverhältnis stammenden Forderungen mit Mietkaution


Schlagworte

Keine Aufrechnung von nicht aus Mietverhältnis stammenden Forderungen mit Mietkaution; Kaution; Treuhandverhältnis; Abtretung; mietfremde Forderungen

Leitsatz

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.

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