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Urteil Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus


Schlagworte

Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus; Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 %

Leitsatz

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris).

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