« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (2 Urteile)

  1. 65 S 213/21 - Nicht rechtzeitige Ankündigung von Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache
    Leitsatz: 1. Die Rechtzeitigkeit wie der Inhalt der Ankündigung von Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache richten sich nach Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten. In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dringlichkeit der Maßnahmen, muss dem Mieter in jedem Fall ausreichend Zeit bleiben, sich auf die mit den Maßnahmen einhergehenden Behinderungen durch notwendige organisatorische Vorsorgemaßnahmen einzustellen.2. Soll der Mieter für etwa ein Jahr aus seiner seit mehr als zehn Jahren bewohnten Wohnung vollständig ausziehen, ist eine Ankündigung von gerade einmal sechs Werktagen unproblematisch als unangemessen kurz und damit nicht rechtzeitig zu bewerten.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    05.04.2022
  2. V ZR 213/21 - Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, Ausübungsbefugnis
    Leitsatz: 1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG. 2.  Die von dem Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gemäß § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt. 3.  Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt. 4. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig. 5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nichterfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 45 ff.).
    BGH
    11.11.2022