« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 13)
Sortierung:
-
66 S 7/21 - Versterben in der MietwohnungLeitsatz: 1. Der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen Folgen und Auswirkungen zwar einen Bezug zum Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.2. Verstirbt der Mieter in der Mietwohnung, haften dessen Erben auch nicht für solche Folgen, die sich im Verlauf eines späteren Mietverhältnisses zeigen (Ungeziefer, Verwesungsgeruch). (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin05.10.2021
-
IX R 52/00 - Anschaffungsnaher Aufwand; Änderung der RechtsprechungLeitsatz: ...Beschluß vom 22. August 1966 - GrS 2/66 (BFHE...BFH12.09.2001
-
IX R 39/97 - Anschaffungsnaher Aufwand; Änderung der Rechtsprechung; Herstellung; Modernisierung; Instandsetzung; WerbungskostenLeitsatz: 1. Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 - IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl. II 1996, 632). 3. Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird. 4. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt, und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung "in Raten").BFH12.09.2001
-
5 O 3449/93 - Bodenreform; Siedlereigentum; EigentumszuweisungLeitsatz: 1. Das aufgrund der Bodenreform zugeteilte Siedlungseigentum entspricht nicht dem Eigentum der geltenden Rechtsordnung. 2. Das Siedlungseigentum unterlag nicht der Erbfolge im Sinne der geltenden Rechtsordnung. 3. Eine Eigentumszuweisung gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB ist von vornherein mit dem Auflassungsanspruch des Berechtigten behaftet.LG Chemnitz30.11.1993
-
VIII ZR 280/21 - „Fiktive“ Schadensbemessung für unterlassene SchönheitsreparaturenLeitsatz: 1. Zur Frage der „fiktiven“ Schadensbemessung im Mietrecht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2022 - VIII ZR 364/20, GE 2022, 1054 = NJW-RR 2022, 1307 Rn. 8 ff.; vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 277/20, GE 2022, 1053 = NJW-RR 2022, 1460 Rn. 14 ff.; Urteil vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20, GE 2021, 697 = NJW-RR 2021, 803 Rn. 15). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Schadensersatzansprüche statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder Instandhaltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden.3. Das gilt auch, wenn die Arbeiten schon ausgeführt sind (Schadensersatz neben der Leistung).(Leitsätze zu 2 und 3 von der Redaktion)BGH19.04.2023
-
67 S 218/17 - Verfassungswidrigkeit der MietpreisbremseUrteil: ...Berlin, Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424...LG Berlin07.12.2017
-
OVG 10 B 15.18 - Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan (hier: übergeleiteter Berliner Baunutzungsplan 1958/1960, Verteidigung der BaublockrechtsprechungLeitsatz: ...-Maßnahmengesetzes (Inkrafttreten: 1.6.1990 [BGBl. I S...OVG Berlin-Brandenburg22.02.2023
-
VIII ZB 57/16 - Berufungsstreitwert für Klage auf Zustimmung zur TierhaltungLeitsatz: a) Wird eine Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung in der gemieteten Wohnung abgewiesen, erfordert die Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes einer dagegen gerichteten Berufung die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, eine umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Daher sind nicht nur objektive Kriterien, sondern namentlich die Beweggründe und Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen.b) Diese Gewichtung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig sind, so dass sich jede schematische Lösung verbietet (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 19; vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12, NJW 2013, 1526 Rn. 19).BGH30.01.2018
-
III ZR 164/25 - Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, ImmobilienmaklerLeitsatz: 1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. September 1974 -1 ZR 99/73, JZ 1975, 491; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037).2. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, VersR 2016, 1255 und vom 17. Dezember 2020 -I ZR 228/19, NJW 2021, 2023).BGH30.04.2026
-
V ZR 172/07 - Notleitungsrecht für Abwasserleitung des Nachbarn; Notwegerecht; Leitungsrecht; KanalisationLeitsatz: Weder die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG noch die Regelung in § 18 a WHG noch das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen stehen der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB auf das Notleitungsrecht entgegen.BGH04.07.2008
