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67 S 177/23 - Umfang der Auskunftspflicht des Vermieters über die VormieteLeitsatz: 1. Verlangt der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB Auskunft über die Voraussetzungen des § 556e Abs. 1 BGB, umfasst die Auskunftspflicht des Vermieters das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarte Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses sowie die Angabe sämtlicher im Vormietverhältnis vereinbarter oder einseitig geänderter Mieten (aufgegliedert nach Grundmiete und Nebenkosten [-vorauszahlungen]), mit Ausnahme der Mieten, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. 2. § 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides statt. 3. Zur Durchbrechung des Grundsatzes des Vorrangs der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung.LG Berlin II08.02.2024
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VIII ZR 67/18 - Wärmebrücken in den Bauvorschriften und technischen Normen entsprechenden Außenwänden kein Sachmangel einer WohnungLeitsatz: 1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, GE 2009, 1426 = NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, GE 2012, 967 = NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, GE 2013, 938 = NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, GE 2014, 245 = NJW 2014, 685 Rn. 20; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, GE 2019, 116; jeweils m.w.N.). 2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an Senatsurteile vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, GE 2007, 841 = NJW 2007, 2177 Rn. 32; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, aaO.).BGH05.12.2018
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VIII ZR 271/17 - Wärmebrücken als potentielle Gefahr für Schimmelbildung mangels abweichender Vereinbarung kein Sachmangel bei Einklang mit Baunormen bei GebäudeerrichtungLeitsatz: .... Dezember 2018 - VIII ZR 67/18, GE 2019, 113...BGH05.12.2018
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VIII ZR 258/19 - Baulärm von Nachbargrundstück kein MietmangelTeaser: .... August 2019 - 64 S 190/18 - (GE 2019, 1309...BGH24.11.2021