Urteil Keine Aktivlegitimation des Mieters für Rückzahlungsansprüche von Sozialleistungen
Schlagworte
Keine Aktivlegitimation des Mieters für Rückzahlungsansprüche von Sozialleistungen
Leitsatz
Jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen aus einem Mietverhältnis, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, geht nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den zuständigen Leistungsträger über, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II den Leistungsbezug des Folgemonats gemindert hätte. Für einen im Leistungsbezug stehenden Mieter bedeutet dies, dass er Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete - beispielsweise wegen unter Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB überhöhter Mietforderungen oder wegen Eintritt eines Mangels, der nach § 536 BGB zur Minderung der Miete führt - nur dann im eigenen Namen geltend machen kann, wenn ihm der Leistungsträger die Forderungen nach § 33 Abs. 4 SGB II rücküberträgt.
(Anschluss LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urteil vom 31. März 2022 und LG Hamburg - 316 S 81/15 -, Urteil vom 31. Mai 2016, GE 2016, 917 ff.)
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