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Urteil Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietrecht


Schlagworte

Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietrecht

Leitsätze

1. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, GE 2008, 1318 = NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, GE 2014, 1129 = BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, GE 2020, 50 = BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO. m.w.N.).

2. Auch bei der Auslegung einer als „Mietvertrag über Wohnraum“ überschriebenen Vertragsurkunde ist maßgeblich auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjektes vertragsgemäß verfolgt.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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