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Urteil Räumliche Verkleinerung einer Sondereigentumseinheit und Wohngeld


Schlagworte

Räumliche Verkleinerung einer Sondereigentumseinheit und Wohngeld

Leitsatz

Die räumliche Verkleinerung einer Sondereigentumseinheit von ca. 278,60 m² auf ca. 179,70 m² bei gleichzeitiger Verringerung der Miteigentumsanteile von 648/10.000 auf 404/10.000 kann nicht unmittelbar und isoliert zum Gegenstand eines notariell beurkundeten Kaufvertrags gemacht werden. Sie kann auch nicht in der Eigentümerversammlung zur Abstimmung gestellt und beschlossen, sondern nur in Anwesenheit aller vorhandenen Wohnungseigentümer notariell beurkundet und zur Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern beauftragt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

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