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  1. 9 U 1093/20 - Straßenreinigungsentgelt für Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs
    Leitsatz: 1. Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist das Buchgrundstück.2. Auch der Teil eines Anliegergrundstückes, der als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs genutzt wird, ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinG als für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr maßgebliche Grundstücksfläche heranzuziehen.3. Die gemäß § 7 StrReinG erhobene Straßenreinigungsgebühr ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ und stellt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 -, Rn. 22, juris).4. Es stellt keine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende, willkürliche Doppelbelastung dar, wenn Eigentümer einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs sowohl zur Reinigung ihrer Privatstraße als auch zur Zahlung eines Entgelts für die Reinigung einer angrenzenden öffentlichen Straße verpflichtet sind.5. Es bedarf zur Vermeidung einer gegen das Gleichheitsgebot verstoßenden, willkürlichen Doppelbelastung keiner korrigierenden Auslegung von Vorschriften des StrReinG, da der Berliner Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG einen Ausgleich für außergewöhnliche Härten geschaffen hat, die sich etwa aus der „sehr formalen Regelung“ über die Anlieger- und Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und 2 StrReinG ergeben könnten.6. Das beklagte Land kann sich als Gebührenschuldner nicht auf eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG berufen, da die durch Befreiungen nach dieser Vorschrift entstehenden Einnahmeausfälle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ohnehin vom beklagten Land getragen werden (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 23. November 2005 - 1 A 216.02 -, Rn. 28, juris).
    KG
    23.11.2021