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2 C 249/83 - Heizkostenabrechnung; WartungspauschaleLeitsatz: 1. Der auf Heizkostennachzahlung in Anspruch genommene Mieter bestreitet die Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung jedenfalls dann hinreichend substantiiert, wenn er auf die annähernde Verdoppelung der Heizkosten gegenüber der Vorperiode hinweist, ein kostengünstiges Betreiben der Anlage in Zweifel zieht und eine solche Verdoppelung weder in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung von Löhnen und Preisen noch in der Abrechnung des Vermieters irgendeine erkennbare Rechtfertigung findet. 2. Zur Vereinbarung eines pauschalen Wartungsvertrages. 3. Eine Erhöhung des Heizkostenvorschusses setzt eine wirksame ordnungsgemäße Abrechnung der vergangenen Heizperiode voraus.AG Tiergarten10.06.1983
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2 C 249/83 - Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/unterschiedliche Kosten der Überwachung und Wartungsarbeiten; Heizfläche/als Umlegungsmaßstab; Heizkosten/als Bestandteil des Mietzinses; Heizkostenabrechnung/Heizungsanlage für mehrere Grundstücke; Kündigung fristlose/Heizkosten; Mietzins/im Sinne von § 554 BGB; Heizkostenabrechnung/Vorwegabzug; Heizkostenabrechnung/Erläuterung der Kostensteigerungen; Wärmemengenzähler; Wirtschaftlichkeit/des Betreibens einer Heizungsanlage; Vorwegabzug/Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Maßstab bei unterschiedlicher Versorgung einer gemeinsamen Heiz- und WarmwasseranlageLeitsatz: 1. Der eine Heizkostennachzahlung verlangende Vermieter trägt die Darlegungslast bezüglich der Richtigkeit der Abrechnung. Der in Anspruch genommene Mieter bestreitet die Abrechnung hinreichend substantiiert, wenn er auf die keine erkennbare Rechtfertigung findende Verdoppelung der Kosten gegenüber der Vorperiode hinweist und ein kostengünstiges Betreiben der Anlage in Zweifel zieht. 2. Werden mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt, aus der ein Teil der Grundstücke auch ihr Warmwasser bezieht, so kann sich für letztere bei der Abrechnung aufgrund von Wärmemengenzählern nicht ein niedrigerer Prozentsatz als bei der Abrechnung aufgrund der Heizfläche ergeben. Eine auf einem solchen Fehler beruhende Heizkostennachforderung ist nicht fällig. 3. Wird für solcherart qualitativ unterschiedlich versorgte Grundstücke ein Pauschalvertrag über Wartungs- und Überwachungsarbeiten abgeschlossen, der die Unterschiede im Erfordernis der Überwachung außer acht läßt, so verstößt der Vermieter gegen seine Verpflichtung zum kostengünstigen Betreiben der Heizung. 4. Eine wirksame Erhöhung des Heizkostenvorschusses setzt eine ordnungsgemäße Abrechnung der Vorperiode voraus.AG Tiergarten10.06.1983
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2 C 249/83 - Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung, WartungspauschaleLeitsatz: 1. Der auf Heizkostennachzahlung in Anspruch genommene Mieter bestreitet die Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung jedenfalls dann hinreichend substantiiert, wenn er auf die annäherende Verdoppelung der Heizkosten gegenüber der Vorperiode hinweist, ein kostengünstiges Betreiben der Anlage in Zweifel zieht und eine solche Verdoppelung weder in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung von Löhnen und Preisen noch in der Abrechnung des Vermieters irgendeine erkennbare Rechtfertigung findet. 2. Zur Vereinbarung eines pauschalen Wartungsvertrages. 3. Eine Erhöhung des Heizkostenvorschusses setzt eine wirksame ordnungsgemäße Abrechnung der vergangenen Heizperiode voraus.AG Tiergarten10.06.1983
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2 C 249/83 - Verspätete Mietzahlung; Fehlverhalten des Mieters/durch verspätete Mietzahlung; Kündigung/fristlose wegen verspäteter Mietzahlung; Verletzung der vertraglichen Treuepflichten/durch verspätete Mietzahlung; fristlose Kündigung/wegen verspäteter Mietzahlung; verspätete Mietzahlung/fristlose Kündigung; Verhältnismäßigkeit/fristlose Kündigung wegen verspäteter ZahlungLeitsatz: Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Verletzung der vertraglichen Treuepflichten durch den Mieter ist ausgeschlossen, wenn dem Vermieter im gleichen Bereich ein Pflichtenverstoß zur Last fällt.AG Tiergarten10.06.1983
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2 C 249/83 - Heizkostenabrechnung, WartungspauschaleLeitsatz: 1. Der auf Heizkostennachzahlung in Anspruch genommene Mieter bestreitet die Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung jedenfalls dann hinreichend substantiiert, wenn er auf die annäherende Verdoppelung der Heizkosten gegenüber der Vorperiode hinweist, ein kostengünstiges Betreiben der Anlage in Zweifel zieht und eine solche Verdoppelung weder in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung von Löhnen und Preisen noch in der Abrechnung des Vermieters irgendeine erkennbare Rechtfertigung findet. 2. Zur Vereinbarung eines pauschalen Wartungsvertrages. 3. Eine Erhöhung des Heizkostenvorschusses setzt eine wirksame ordnungsgemäße Abrechnung der vergangenen Heizperiode voraus.AG Tiergarten10.06.1983
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9 C 137/83 - Kündigung/berechtigtes Interesse des Vermieters; Kündigung - wegen fehlender Wohnberechtigung des Mieters; berechtigtes Interesse des Vermieters - bei fehlender Wohnberechtigung des Mieters; Wohnberechtigung des Mieters - Fehlen kein Kündigungsgrund; Mietpreisfreigabe des Wohnraums - durch vorzeitige Ablösung öffentlicher Mittel; Ablösung öffentlicher Mittel - als Voraussetzung für MietpreisfreigabeLeitsatz: Für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung einer Sozialwohnung genügt es nicht, daß der Mieter nicht im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist. Hat der Vermieter die öffentlichen Mittel vorzeitig abgelöst, wodurch eine vorzeitige Mietpreisfreigabe des Wohnraums gemäß § 16 WoBindG möglich ist, besteht ohnehin kein öffentliches Interesse an der Kündigung einer fehlbelegten Wohnung.AG Tempelhof-Kreuzberg08.06.1983
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7 C 393/83 B - Außenbereich; Außenbereich/Modernisierung; Zumutbarkeit der Mieterhöhung; Duldung von Modernisierungsmaßnahmen/Außenbereich; Härte/im Sinne von § 541 b; Modernisierung/Wirtschaftlichkeit; Modernisierung/Außenbereich; Wirtschaftlichkeit/Modernisierung; Mieterhöhung/Härte (Mieterhöhung); einstweilige Verfügung/Modernisierung im AußenbereichLeitsatz: 1. Der Vermieter darf Modernisierungsmaßnahmen auch außerhalb der Wohnung nur mit Einwilligung des Mieters oder nach gerichtlicher Durchsetzung des Duldungsanspruchs vornehmen. 2. Die vom Vermieter beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen sind bei der Interessenabwägung (Härteprüfung) in ihrer Gesamtheit zu betrachten.AG Charlottenburg06.06.1983
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7 C 393/83 B - Instandhaltung/Modernisierung; Instandsetzung/Modernisierung; Modernisierung/InstandhaltungLeitsatz: Der Vermieter wird durch eine vorgesehene Modernisierung nicht von seiner Instandsetzungspflicht befreit.AG Charlottenburg06.06.1983
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7 C 160/83 - Zulässigkeit eines Möblierungszuschlages; Mietpreisbindung; Möblierungszuschlag; Einrichtungsgegenstände; Rückwirkung von GesetzenLeitsatz: § 29 a Abs. 5 1. BMG, wonach die Vermietung einer Wohnung nicht von der Zahlung eines Möblierungszuschlages abhängig gemacht werden darf, entfaltet Wirkung nur für die Zukunft.AG Schöneberg01.06.1983
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18 C 152/83 - Komfortzuschlag für Sammelheizung; Heizkörper; Toilette; Komfortzuschlag; SammelheizungLeitsatz: Zur Frage, ob gem. § 2 Abs. 1 12. BMG ein Komfortzuschlag für die Sammelheizung gefordert werden kann, wenn eine Toilette nicht über einen Heizkörper verfügt.AG Charlottenburg31.05.1983