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Urteil Mietzahlungspflicht trotz Schließung der Geschäftsräume wegen Corona


Schlagworte

Mietzahlungspflicht trotz Schließung der Geschäftsräume wegen Corona

Leitsätze

1. Ein Geschäftsraummieter ist grundsätzlich verpflichtet, auch während der Anordnung der Schließung von Filialen nach der Corona-Verordnung die vereinbarte Miete zu zahlen.

2. Auf Mietminderung oder Unmöglichkeit kann sich der Mieter ebenso wenig berufen wie eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Dies käme nur bei einer der Existenzgefährdung vergleichbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion)

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