« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 43)

  1. 25 C 16/20 - Berechtigtes Interesse und Informationsobliegenheiten bei der Untervermietung, Untervermietung einer Einzimmerwohnung
    Leitsatz: 1. Ein berechtigtes Interesse der Mietpartei im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch hinsichtlich einer Einzimmerwohnung vorliegen. 2. Die Frage, welche Informationen über die Person der Untermieterin oder des Untermieters eine Mietpartei gegenüber der Vermieterseite offenlegen muss, ist nicht generell zu beantworten, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
    AG Mitte
    26.11.2020
  2. 26 C 65/97 - Verkehrsgenehmigung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nutzungen; Herausgabe; Nutzungsherausgabe; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Verkaufsgesetz
    Leitsatz: Ist der auf der Grundlage des Verkaufsgesetzes mit dem Mieter des Wohngrundstücks unter Aufhebung des Mietvertrags zustande gekommene Kaufvertrag wegen Verweigerung der Verkehrsgenehmigung unwirksam, so richtet sich der Umfang der vom Besitzer herauszugebenden Nutzungen nach einem zulässigen Mietpreis unter Berücksichtigung der gegenüber einem Mietvertragsverhältnis verminderten Leistungspflichten des Herausgabeberechtigten.
    AG Potsdam
    18.09.1997
  3. 9 C 79/15 - Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung trotz Abmahnung
    Der Fall: ...Zeit vom 16. bis 18. eines jeden Monats die...
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    08.09.2015
  4. IX ZB 129/05 - Honorar und Auslagenersatz für Insolvenzverwalter
    Leitsatz: a) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden. b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.
    BGH
    21.12.2006
  5. XI ZR 36/98 - Funktionsnachfolger der Sparkassen bei Grundpfandrechten; Aufbaudarlehen; Haftung für rückständige Zinsen
    Leitsatz: a) Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückständige Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht. b) Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. c) Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.
    BGH
    06.10.1998
  6. VII ZR 45/06 - Vertragliche Vereinbarungen und anerkannte Regeln der Technik vorrangig gegenüber DIN-Normen; Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern; üblicher Qualitäts- und Komfortstandard; Mindestanforderungen an den Schallschutz; optimaler Schallschutz; Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften; Vereinbarungen und anerkannte Regeln der Technik vorrangig; DIN 4109
    Leitsatz: 1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämmmaße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. 2. Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln. 3. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämmmaßen der DIN 4109 sonst zukommt. 4. Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. 5. Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
    BGH
    14.06.2007
  7. V ZB 12/07 - Rechtfertigendes Missverhältnis zur Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: 1. Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte. 2. Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. 3. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152 a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
    BGH
    15.11.2007
  8. V ZB 36/01 - Erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen
    Leitsatz: a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.
    BGH
    02.05.2002
  9. IX ZR 103/17 - Aufrechnung und Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage grundsätzlich nach dem Recht des Ortes des Insolvenzgerichts, Firmenbestattung
    Leitsatz: 1. Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegen daher der lex fori concursus. 2. Eine alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwendbare Insolvenzrecht die materiell-rechtlich bestehende Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzgläubigers aus einem anderen Grund als dem einer Insolvenzanfechtung einschränkt. 3. In diesem Fall ist maßgeblich, ob der Insolvenzgläubiger nach dem Insolvenzrecht der lex causae zur Aufrechnung berechtigt wäre. Daran fehlt es, wenn die Aufrechnungslage nach dem Insolvenzrecht der lex causae anfechtbar ist. 4. Ist eine Aufrechnungslage nach der lex fori concursus anfechtbar, kann sich der Anfechtungsgegner im Hinblick auf die Anfechtung nur auf die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut berufen. 5. Ist eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus anfechtbar, hat das Gericht die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut nur auf Einrede des Anfechtungsgegners zu prüfen. 6. Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angefochtene Rechtshandlung nach dem anwendbaren Recht eines anderen Staats in keiner Weise angreifbar ist. 7. Auch in den Fällen, in denen ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist, kommt eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nur in Betracht, wenn der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand im Sinne der §§ 130 ff. InsO hinaus besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen. 8. Eine sogenannte Firmenbestattung kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen.
    BGH
    08.02.2018
  10. III ZR 367/16 - Amtshaftungsanspruch gegen Bezirksschornsteinfeger
    Leitsatz: Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.
    BGH
    26.04.2018