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  1. BVerwG 7 C 39.93 - Ermittlung der Überschuldung des Eigentümers eines DDR-Miethauses nach der Beleihungsgrenze gemäß "Mittelwert"
    Leitsatz: 1. Der Begriff "eingetretene" Überschuldung in § 1 Abs. 2 VermG a. F. erfaßt auch den Fall einer "unmittelbar bevorstehenden" Überschuldung im Sinne der späteren klarstellenden Änderung dieser Vorschrift (im Anschluß an BVerwG 94, 16). 2. Der für die Feststellung einer Überschuldung maßgebliche Zeitwert der Immobilie ist der Wert, zu dem sie im Wege einer Beleihung für eine Verschuldung hätte eingesetzt werden können (Beleihungswert). 3. Bei der Ermittlung der Beleihungsgrenze ist grundsätzlich das Mittelwertverfahren (das Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert) anzuwenden. 4. Zu den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten können auch die Aufwendungen für notwendige Instandsetzungsarbeiten gehören, die der Eigentümer aus einem sonstigen Vermögen finanziert hat. Voraussetzung ist, daß der Einsatz dieser Eigenmittel nach Anlaß, Art und Umfang mit der Aufnahme eines Immobilienkredits vergleichbar ist. 5. Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung, die vom Eigentümer selbst (sogenannte Eigenleistungen) oder im Rahmen sogenannter Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, dürfen bei der Feststellung einer Überschuldung nicht berücksichtigt werden. 6. Maßgeblich für die Beurteilung der unaufschiebbaren Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten ist die Sicht eines verständigen Hauseigentümers in der DDR. Eine Maßnahme ist deshalb nicht erst unmittelbar vor Eintritt der Unbewohnbarkeit als notwendig anzuerkennen. 7. Modernisierungsmaßnahmen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Instandsetzungsbedarf.
    BVerwG
    16.03.1995
  2. BVerwG 8 C 21.05 - Vermögenswert; deutsch-rechtliches Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften; Anmeldung; Notgeschäftsführung
    Leitsatz: Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf. Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.
    BVerwG
    29.08.2006
  3. BVerwG 7 C 5.93 - Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Verfügungsberechtigter; Treuhandanstalt; Unternehmensrückgabe; Betriebsteile; Unternehmensreste; Vermögensgegenstände eines stillgelegten Unternehmens; staatliche Beteiligung; Einlage; Kaufpreis; Ablösungsbetrag; Entschädigungsminderung
    Leitsatz: 1. Die Treuhandanstalt ist bei der Rückgabe von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, auch dann Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG), wenn der Rückgabeanspruch lediglich Betriebsteile oder Unternehmensreste der Gesellschaft betrifft. 2. Einzelne Vermögensgegenstände eines stillgelegten Unternehmens können nach § 6 Abs. 6 a VermG nur auf den geschädigten Rechtsträger des Unternehmens als Berechtigten (§ 6 Abs. 1 a Sätze 1 und 2 VermG) und nicht auf dessen Gesellschafter oder Mitglieder zurückübertragen werden. 3. Auch bei der Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG ist eine staatliche Beteiligung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 c VermG, § 16 URüV zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Rückzahlung einer beim Erwerb der Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung; § 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 URüV ist insoweit nicht anwendbar. 4. Ein anläßlich der Schädigung des Unternehmens erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist nicht bei der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückzuzahlen, sondern erst im Rahmen eines späteren Entschädigungsverfahrens entschädigungsmindernd zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG).
    BVerwG
    17.12.1993
  4. 8 D 25/99. G - Bodenordnungsverfahren; Teilnehmergemeinschaft; Wegeausbau; Ausbaukosten; Kostenverteilung; Beitragsmaßstab
    Leitsatz: Auch in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entsteht nach den über § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (hier: §§ 16 ff. FlurbG) eine Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
    BrdbgOVG
    26.09.2002
  5. 65 S 132/01 - Mieterhöhungserklärung; Zugang von Willenserklärungen durch Einwurf in Hausbriefkasten nach 16.00 Uhr
    Urteil: ...Das LG Berlin, ZK 65, Einzelrichterin...
    LG Berlin
    13.11.2001
  6. 65 S 16/18 - Unerlaubte Überlassung der Wohnung an in gemeinsamem Hausstand lebende Kinder nach endgültiger und dauerhafter Aufgabe der Wohnung durch den Mieter, Untervermietung
    Leitsatz: Im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Mieters, sind zwar selbst dann nicht als „Dritte“ im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie bereits erwachsen sind, sondern mit Blick auf Art. 6 GG schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß in den Gebrauch der Mietsache einbezogen. Das gilt allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch in eigener Person zusammen mit den in den Haushalt aufgenommenen Familienangehörige nutzt. Gibt der Mieter seinen Wohnsitz in der Wohnung ohne den Willen, jemals wieder dauerhaft in der Wohnung zu leben, endgültig auf, stellt die ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgte Überlassung der Wohnung an bis dahin mit dem Mieter in gemeinsamem Haushalt lebende Angehörige (auch Kinder) eine nicht unerhebliche schuldhafte Vertragspflichtverletzung dar, die zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    18.04.2018
  7. 65 S 52/18 - Duldungspflicht für Wärmedämmung
    Leitsatz: 1. Die Regelung über den Wärmeschutzüberbau einer Grenzwand in § 16 a NachbG Bln ist verfassungsgemäß.2. Bei einer Giebelwand kann eine Innendämmung bauphysikalische Nachteile verursachen, sodass der duldungspflichtige Nachbar sich nicht darauf als ihn weniger beeinträchtigende Alternative berufen darf.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    28.01.2021
  8. 67 S 299/19 - Unbefugte Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an mitwohnendes Familienmitglied
    Leitsatz: Es ist bislang höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Mieter„unbefugt“ i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB handelt, wenn er den gesamten von ihm gemieteten Wohnraum einem - zuvor mit Kenntnis des Vermieters - in die Mietsache aufgenommenen Familienmitglied überlässt, ebenso, ob eine etwaig in der vollständigen Gebrauchsüberlassung an das Familienmitglied liegende Pflichtverletzung mangels hinreichend ins Gewicht fallender wirtschaftlicher oder sonstiger Nachteile des Vermieters überhaupt geeignet wäre, dessen Rechte in dem von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB geforderten „erheblichen Maße“ zu verletzen.
    LG Berlin
    28.07.2020
  9. 1 S 23229/08 - Ungültige Jahresabrechnung bei rechnerischer Unschlüssigkeit
    Leitsatz: 1. Die Jahresabrechnung ist auf entsprechende Rüge hin insgesamt für ungültig zu erklären, wenn sie für einen durchschnittlichen Eigentümer ohne sachkundige Hilfe nicht vollständig und nachvollziehbar ist. 2. Das ist regelmäßig bei fehlender rechnerischer Schlüssigkeit der Fall, wenn also eine Diskrepanz zwischen tatsächlicher Kontenentwicklung und der Einnahmen- und Ausgabendarstellung anhand der Abrechnung bzw. den darin enthaltenen Erläuterungen nicht aufgeklärt werden kann.
    LG München I
    30.11.2009
  10. 2 W 42/21 - Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung
    Leitsatz: Im Falle der Doppelvermietung kann jeder Mieter zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Vermieter auf Gewährung des Gebrauchs an dem Mietobjekt eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Besitzverschaffung an einen Dritten erwirken. Hierdurch werden weder die Privatautonomie des Vermieters noch die schuldrechtlichen Rechte des anderen Mieters verletzt. Die Regelung für den Doppelkauf ist hingegen nicht anwendbar. Die Rechtslage duldet außerhalb des Insolvenzverfahrens den Wettbewerb der Gläubiger.
    OLG Frankfurt/Main
    21.02.2022